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   BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04   

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https://dejure.org/2005,14477
BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04 (https://dejure.org/2005,14477)
BFH, Entscheidung vom 04.04.2005 - VII B 304/04 (https://dejure.org/2005,14477)
BFH, Entscheidung vom 04. April 2005 - VII B 304/04 (https://dejure.org/2005,14477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage hinsichtlich der Möglichkeit eines Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfall bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Voraussetzungen für die Vermutung eines Vermögenverfalls eines Steuerberaters - Ausübung ...

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich nur als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Die Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, erfordert eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Sie vertritt lediglich die Ansicht, dass die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht zu überzeugen vermöge und verfassungsrechtlich unhaltbar sei und verweist auf einen Aufsatz von Schmittmann in Neue Juristische Wochenschrift 2002, 182, der jedoch durch die bezeichnete jüngere Rechtsprechung des Senats, die sich mit jenem Aufsatz auseinander setzt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), überholt ist und der überdies --soweit sich die Beschwerde auf ihn stützt-- Tatsachen zu Grunde legt, deren Vorliegen das FG im Streitfall nicht festgestellt hat.

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich nur als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04
    Da somit die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen sind, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantworteten Fragen umstritten sind, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04
    § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt auch für nicht selbständig tätige Steuerberater (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2004 - 4 A 2591/02

    Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer; Unzulässigkeit des Widerrufs der

    Auszug aus BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04
    Letzteres gilt auch, soweit sich die Beschwerde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 29. Juli 2004 4 A 2591/02 (Anwaltsblatt 2005, 72) beruft, in dem das OVG Münster eine durch ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse eines Wirtschaftsprüfers bestehende Gefährdung von Auftraggeberinteressen als fernliegend angesehen hat, solange der Wirtschaftsprüfer bei seiner weiteren beruflichen Tätigkeit durch einen anderen Berufsangehörigen beaufsichtigt wird.
  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 1796/07

    Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung eines

    Es muss vielmehr tatsächlich zur Beseitigung der Schuldenlage gekommen sein, zumindest aber zu Vereinbarungen mit allen Gläubigern titulierter Forderungen, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird, bzw. zu einem bestätigten Insolvenzplan (§§ 235 ff InsO ) bzw. zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans (§§ 308, 309 InsO ; im Einzelnen: BFH-Entscheidungen vom 1. August 2002 - VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; 4. März 2004 - VII 21/02, BStBl. II 2004, 1016; 4. April 2005 - VII B 304/04, BFH/NV 2005, 1637; 4. Dezember 2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 , jeweils m.w.N.).
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